Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen, um die Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (sogenannte aushangpflichtige Gesetze). Bereitzustellen sind vom Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen: So muss bspw. die Röntgenverordnung nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt. Das Mutterschutzgesetz, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention hat der Unternehmer die für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften seinen Mitarbeiter (und Versicherten) an geeigneter Stelle zugänglich zu machen (§ 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). In der DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt, dass jeder Versicherte sich über das sicherheitsgerechte Verhalten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren können muss. Dies muss jederzeit möglich sein.
Der Arbeitgeber kann die aushangpflichtigen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften in Papierform oder in elektronischer Form (PC, Internet, Intranet, CD-Rom) zugänglich machen. Die Mitarbeiter (und Versicherte) müssen über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert sein.
Eine Mustervorlage für ein Mitarbeiter-Rundschreiben haben wir für Sie zusammengestellt (DOC, PDF).
Aushangpflichtige Gesetze - Mustervorlage
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen, um die Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (sogenannte aushangpflichtige Gesetze). Bereitzustellen sind vom Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen: So muss bspw. die Röntgenverordnung nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt. Das Mutterschutzgesetz, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention hat der Unternehmer die für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften seinen Mitarbeiter (und Versicherten) an geeigneter Stelle zugänglich zu machen (§ 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). In der DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt, dass jeder Versicherte sich über das sicherheitsgerechte Verhalten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren können muss. Dies muss jederzeit möglich sein.
Der Arbeitgeber kann die aushangpflichtigen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften in Papierform oder in elektronischer Form (PC, Internet, Intranet, CD-Rom) zugänglich machen. Die Mitarbeiter (und Versicherte) müssen über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert sein.
Eine Mustervorlage für ein Mitarbeiter-Rundschreiben haben wir für Sie zusammengestellt (DOC, PDF).