Gefährdungsbeurteilung: Update der Prüfkataloge (25072016)

25. Juli 2016

Die Prüfkriterien und Hintergrundinformationen des Abschnittes

  • 3.1.1 Arbeitsstätten / Raumtemperatur

wurden um Fragen im Bezug auf Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C erweitert.

Die Arbeitsstättenverordnung enthält keine Detailforderungen und Maßzahlen, ausschlaggebend ist deswegen eine Beurteilung durch den Arbeitgeber, in deren Ergebnis entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Konkrete Hinweise dafür finden sich u.a. auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Klima am Arbeitplatz.

Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C

Wenn die Außenlufttemperatur über +26°C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwen­det werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26°C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Wird die Lufttemperatur im Raum von +35°C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Fazit: Beschäftigten können bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen bis +30 °C, aber auch bis +35 °C und darüber weiter tätig sein, vorausgesetzt der Arbeitgeber ergreift geeignete Schutzmaßnahmen. Trotz der Regelungen in der ASR A3.5 Raumtemperatur gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder “Hitzefrei”.