Mitbestimmung des Betriebsrates ist an Gefährdungsbeurteilung gekoppelt
28.Juni2016
Bereits seit langem vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats an die Existenz konkreter Gesundheitsgefährdungen geknüpft sei. Leider zeigt sich, dass weiterhin zwischen 60 bis 70 Prozent der Unternehmen keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben, auch wenn diese hierzu gesetzlich verpflichtet sind.
Das Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat nun in einer Entscheidung (4 TaBV 13/14, 2015) verkündet, dass dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Mindestarbeitsbedingungen zusteht. Insoweit seien die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der dazu ergangenen weiteren, auch technischen, Regelungen abschließend und verbindlich.
Mitbestimmung des Betriebsrates ist an Gefährdungsbeurteilung gekoppelt
Bereits seit langem vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats an die Existenz konkreter Gesundheitsgefährdungen geknüpft sei. Leider zeigt sich, dass weiterhin zwischen 60 bis 70 Prozent der Unternehmen keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben, auch wenn diese hierzu gesetzlich verpflichtet sind.
Das Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat nun in einer Entscheidung (4 TaBV 13/14, 2015) verkündet, dass dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Mindestarbeitsbedingungen zusteht. Insoweit seien die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der dazu ergangenen weiteren, auch technischen, Regelungen abschließend und verbindlich.
Quelle: Kein Recht des Betriebsrats auf Regelung genereller Mindestarbeitsbedingungen, Handelsblatt