Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert und gleichzeitig die Bildschirmarbeitsverordnung außer Kraft gesetzt.
Die neuen und veränderten Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick
Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit werden rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte “mobile Arbeit”, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Dieses Beispiel war iimmer wieder fälschlicherweise als “Telearbeit” und als übertriebene Bürokratie dargestellt worden. Neu ist, dass zukünftig auch eine Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplätze bei der erstmaligen Einrichtung durchzuführen ist.
An der Pflicht zur Unterweisung ändert sich nichts, jedoch werden Inhalte und Wiederholungsfristen konkretisiert (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage einer Unterweisung ist (s. auch Keine Arbeitsschutzunterweisung ohne Gefährdungsbeurteilung).
Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
Diese neue Arbeitsstättenverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Neue Arbeitsstättenverordnung
Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert und gleichzeitig die Bildschirmarbeitsverordnung außer Kraft gesetzt.
Die neuen und veränderten Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick
Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit werden rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte “mobile Arbeit”, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Dieses Beispiel war iimmer wieder fälschlicherweise als “Telearbeit” und als übertriebene Bürokratie dargestellt worden. Neu ist, dass zukünftig auch eine Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplätze bei der erstmaligen Einrichtung durchzuführen ist.
An der Pflicht zur Unterweisung ändert sich nichts, jedoch werden Inhalte und Wiederholungsfristen konkretisiert (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage einer Unterweisung ist (s. auch Keine Arbeitsschutzunterweisung ohne Gefährdungsbeurteilung).
Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
Diese neue Arbeitsstättenverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.