Treppensturz im Home-Office ist kein Arbeitsunfall
16.Juli2016
Trotz technischer Neuerungen und flexibleren Arbeitszeiten ist Arbeiten im Home-Office weiterhin exotisch. Nicht einmal 10 % der Unternehmen und Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit. Trotzdem kommt es auch im Home-Office zu Arbeitsunfällen, mit welchen sich die Gerichte auseinandersetzen müssen. Im vorliegenden Fall kam es zu einem Sturz auf dem Weg zur Küche. Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, wogegen die Geschädigte gerichtlich vorging.
Zunächst entschied das Sozialgericht und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. In der Berufungsinstanz verurteilte das Landessozialgericht die Unfallkasse hingegen, einen entsprechenden Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich landete der Arbeitsunfall vor dem Bundessozialgericht. Dies entschied, dass das Urteil des ursprünglich urteilenden Sozialgerichts wieder hergestellt wird. Ein Arbeitsunfall lag danach also nicht vor.
Auch in Firmengebäude oder auf dem Firmengelände ist ein Wegeunfall nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz umfasst nur Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Beispielsweise ist der Weg von und zur Kantine versichert, mit dem Durchschreiten der Kantinentür endet der Schutz. Wer auswärts isst ist ebenfalls nur auf dem Weg durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt, nicht während des Aufenthalts im Lokal. Auch der Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise wird nicht unbedingt als Arbeitsunfall anerkannt.
Treppensturz im Home-Office ist kein Arbeitsunfall
Trotz technischer Neuerungen und flexibleren Arbeitszeiten ist Arbeiten im Home-Office weiterhin exotisch. Nicht einmal 10 % der Unternehmen und Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit. Trotzdem kommt es auch im Home-Office zu Arbeitsunfällen, mit welchen sich die Gerichte auseinandersetzen müssen. Im vorliegenden Fall kam es zu einem Sturz auf dem Weg zur Küche. Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, wogegen die Geschädigte gerichtlich vorging.
Zunächst entschied das Sozialgericht und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. In der Berufungsinstanz verurteilte das Landessozialgericht die Unfallkasse hingegen, einen entsprechenden Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich landete der Arbeitsunfall vor dem Bundessozialgericht. Dies entschied, dass das Urteil des ursprünglich urteilenden Sozialgerichts wieder hergestellt wird. Ein Arbeitsunfall lag danach also nicht vor.
Auch in Firmengebäude oder auf dem Firmengelände ist ein Wegeunfall nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz umfasst nur Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Beispielsweise ist der Weg von und zur Kantine versichert, mit dem Durchschreiten der Kantinentür endet der Schutz. Wer auswärts isst ist ebenfalls nur auf dem Weg durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt, nicht während des Aufenthalts im Lokal. Auch der Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise wird nicht unbedingt als Arbeitsunfall anerkannt.
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