Eine Gefährdungsbeurteilung zählt wie die Steuererklärung zu den gesetzlichen Pflichten eines Arbeitgebers - ohne Ausnahmen. Seit 2013 gilt dies auch für Kleinunternehmen: Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss ab dem ersten Mitarbeiter eine fortlaufende und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung im Betrieb vorliegen. Welches haftungsrechtliche Risiko Arbeitgeber und auch Führungskräfte eingehen, die keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben, zeigt die Rechtssprechung. Im Arbeitsschutz ist es wie im Steuerrecht: Unkenntnis der Rechtsvorschriften schützt vor Strafe nicht.
Nicht immer muss erst ein Arbeitsunfall passieren, bevor es für den Arbeitgeber richtig teuer werden kann. Die neue Betriebssicherheitsverordnung beispielsweise sieht bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung ein Bußgeld von 5.000 Euro vor. Und die Betriebssicherheitsverordnung ist nur eine von über zehn Arbeitsschutzvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung fordern.
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Die Gefährdungsbeurteilung von riskoo ist regelkonform und entspricht der Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ von Bund, Ländern und der gesetzlichen Unfallversicherung. So schützen sich Unternehmensleitungen und Führungskräfte bei Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen vor dem strafrechtlichen Vorwurf des Organisationsverschulden – und verwehren sich vor möglichen Haftungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch.
* Für Arbeitgeber bis 10 Mitarbeiter, welche auf die vereinfachte Regelbetreuung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2) zurückgreifen können. Gültig für über 150 Branchen, inklusive Erstberatung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Selbstverständlich mit einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.
Für Arbeitgeber ab 10. Mitarbeiter ist die riskoo-Toolbox mit einem Protokoll- und Berichtswesen für Begehungen, Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses etc. eine umfassende Lösung für die Dokumentationspflichten nach dem Arbeitsschutzrecht. Mehr erfahren …
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