Corona – Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen sind jetzt in allen Betrieben gefordert

26. März 2020

Durch die aktuelle „Coronapandemie“ ändert sich die Situation stetig und damit müssen auch die Empfehlungen regelmäßig angepasst werden. Zum heutigen Zeitpunkt wesentlich, ist die neue Leitlinie des Bundes mit den Ländern vom 22.03.2020. Dort heißt es: „In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.“

Der Arbeitsschutz – Schutz vor Infektionen – betrifft nun alle Mitarbeitenden in Betrieben und öffentlichen Verwaltungen, die noch nicht durch eine behördliche Schließung oder selbstständig geschlossen wurden.

Alle Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den betrieblichen Infektionsschutz und Hygiene anpassen bzw. erstellen.

Das Coronavirus stellt im Moment eine Allgemeingefahr dar. Von einer solchen Allgemeingefahr ist auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich betroffen sind. Als generelle Arbeitsschutzpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sind daher in allen Betrieben und Einrichtungen grundlegende Maßnahmen zum Infektionsschutz für die Mitarbeiter erforderlich. Im Betrieb sind daher, die selben „Auflagen“, wie sie im Privaten behördlich gefordert werden, unbedingt zu beachten:

1. Grundlegende Hygieneanforderungen sind ausnahmslos auch im betrieblichen Kontext zu berücksichtigen (www.infektionsschutz.de)
2. Kontaktminimierung
3. Distanzwahrung

Zusätzlich können durch die zuständige Behörde weitere Auflagen in Betrieben mit Kunden- oder Publikumsverkehr im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden.

Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen

In der Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbrechen einer Corona-Erkrankung (COVID-19) gibt es unerkannte Übertragungsmöglichkeiten, die so weit wie möglich verhindert werden müssen. Kontaktschutz und Abstand sind daher in allen Betrieben geboten und durch klare Regeln zu organisieren.

Als Mindestmaßnahmen muss eine arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Unterweisung über allgemeine Hygienemaßnahmen (persönliche Hygiene / Arbeitsplatzhygiene) vorgenommen werden. Gegebenenfalls ist in der Unterweisung auch auf die Nutzung von Schutzausrüstung, sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel Bezug zu nehmen.

Mit den Allgemeinverfügungen des Infektionsschutzgesetzes sind die Abstandsregelungen zwischen Personen in der Arbeitsstätte zu beachten. Dies ist insbesondere zwischen den Arbeitsplätzen, aber auch in Sozialräumen wie z. B. Umkleiden oder Pausenräumen zu berücksichtigen. Scheitert die Abstandsregelung an die räumlichen Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber eine organisatorische Regelung treffen.

Ein sehr wichtiger Aspekt ist das Einbeziehen des Reinigungspersonals, auch der Fremdfirmen. Der Reinigungsplan muss den zusätzlichen Hygieneanforderungen gerecht werden und den Einsatz von geeignetem Reinigungsmittel vorsehen.

Mitarbeitende mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung, sollen möglichst nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, bei welchen mit einer Vielzahl von Kontakten zu rechnen ist (z. B. Kassierarbeiten, Kundenservice). Die relevanten Vorerkrankungen finden sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts. Hierüber sollten sich die Mitarbeitenden informieren.

Aktualisierte Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung mit riskoo

Mit der Online-Gefährdungsbeurteilung riskoo stellen wir Ihnen eine Prüfliste für die Kurzanalyse bei Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu Influenzaviren bei Epidemie- oder Pandemie zur Verfügung. Mit dieser Prüfliste können Sie – zukünftig auch hinsichtlich anderer Erreger – zum einen prüfen bzw. bewerten, ob ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit risikobehaftet ist und zum anderen, ob Sie alle allgemeinen Anforderungen an die Hygiene berücksichtigt haben.

Wir empfehlen Ihnen für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit eine eigene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Die Prüfkriterien werden von unseren Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Hygieneexperten regelmäßig geprüft und gegebenenfalls der Entwicklung angepasst oder ergänzt.

Zu guter Letzt: Arbeitsschutz muss organisiert werden. Die Beteiligung der Betriebs- und Personalräte ist eine wichtige Voraussetzung für Maßnahmen, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen. In betriebsratslosen Betrieben ist eine Arbeitsschutzberatung mit den Beschäftigten erforderlich. Die Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers lösen eine Mitwirkungspflicht des Beschäftigten aus.