Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab 21 Mitarbeiter verpflichtend

05. Juli 2015

Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt beim Arbeitsschutzausschuss keine Ausnahmen.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen Unternehmen ab 21 Mitarbeiter einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Diese gesetzliche Forderung gilt auch im Falle der bedarfsorientierten alternativen Betreuung. Es handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, es steht ihm kein Handlungsspielraum zu (Bundesarbeitsgericht, 15.4.2014, 1 ABR 82/12).

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Im § 11 Arbeitssicherheitsgesetz hat der Gesetzgeber auch die Frequenz für die ASA-Sitzungen festgeschrieben:

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

ASA-Sitzungen per Telefon- oder Videokonferenz

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) oder eine darauf aufbauende und konkretisierende Verordnung sieht keine bestimmte Form für die ASA-Sitzung vor. Vor dem Hintergrund, dass das ASiG im Jahr 1973 erlassen wurde, darf dies auch nicht weiter verwundern. Aus diesem Grund schlägt kein geringerer Unfallversicherungsträger, wie die Unfallkasse Post und Telekom vor:

Daher kann die ASA-Sitzung auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Es muss aber gewährleistet sein, dass es den Teilnehmern aller Standorte möglich ist, sich aktiv daran zu beteiligen.

ASA-Protokolle – was muss drinstehen?

Schlussendlich muss vom Arbeitgeber nur der Nachweis erbracht werden, dass eine ASA-Sitzung stattgefunden hat. Eine Protokollierung der ASA-Sitzungen bietet sich jedoch an. So können auch ASA-Mitglieder, welche nicht daran teilnehmen konnten, sich einen Überblick über die Beschlüsse verschaffen. In der Sitzung beschlossene Gesundheits- oder Arbeitsschutzmaßnahmen oder erkannte Gefährdungen sollten jedoch in die bestehende Gefährdungsbeurteilung mit aufgenommen werden. Dies ergibt sich aus der Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung.