Beschäftigungsverbot für Schwangere: Wer entscheidet?

06. November 2015

Die Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Arbeitgeber. Ein pauschales Beschäftigungsverbot durch den Arzt kann nur vorläufig attestiert werden.

Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin bekannt ist, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Danach muss der Arbeitgeber eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Ohne diese Gefährdungsbeurteilung kann aus gesetzlicher Sicht keine Entscheidung über eventuelle Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote getroffen werden. Hierzu sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt hinzugezogen werden.

Wenn nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung feststeht, dass der Arbeitsplatz für eine schwangere Mitarbeiterin nicht geeignet ist, bestehen für den Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen,
  • eine Umsetzung der Mitarbeiterin,
  • eine Freistellung von der Arbeit.

Entsprechend liegt der Entscheidungsspielraum für ein generelles Beschäftigungsverbot beim Arbeitgeber. Für eine teilweise oder vollständige Freistellung ist kein ärztliches Attest notwendig.

Wenn eine Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt, kann der behandelnde Arzt eine sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot attestieren. Das ärztliche individuelle Beschäftigungsverbot kann nicht pauschal abgefasst werden. Es muss die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und allgemein verständlich beinhalten. Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin. Ärztliche Beschäftigungsverbote sind ebenso wie generelle Beschäftigungsverbote sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber, unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl, eine Nachuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen.

Grundsätzlich liegen nur die individuellen Beschäftigungsverbote im Zuständigkeitsbereich eines Arztes, nicht aber die, die direkt arbeitsplatzbezogen sind. Der Arzt kennt weder die Bedingungen am Arbeitsplatz noch die eventuell vorhandenen Umgestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Bestehen aus ärztlicher Sicht aber ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass durch die Arbeit Gefahren für Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes ausgehen, so kann ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot bis zur Klärung ausgesprochen werden. Liegt eine Gefährdungsbeurteilung vor, endet das vorläufige Beschäftigungsverbot.