Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
07.August2015
Arbeitgeber ab dem 1. Mitarbeiter sind gesetzlich zu Bestellung verpflichtet.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Arbeitsschutzorganisation im Betrieb. Maßgeblich ist hierfür das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Ziel des Gesetzes ist neben der Unfallverhütung die Gewährleistung eines präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat das Unternehmen (oder die Behörde, der Verein etc.) einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, die den Arbeitgeber, die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen soll.
Diese grundsätzliche Verpflichtung (Bestellpflicht) besteht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ab dem ersten Beschäftigten. Der daraus resultierende Umfang der verpflichtenden Unterstützung durch den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Leistungsumfang) steht in Abhängigkeit zur Betriebsgröße und der Branche. Die Differenzierung des Leistungsumfangs wird in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 vorgenommen. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist sozusagen die Gebrauchsanweisung für das Arbeitssicherheitsgesetz.
Der Arbeitgeber hat bei der Bestellung folgende Möglichkeiten:
Einstellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit als Angestellte,
Beauftragung eines freiberuflichen Arztes, der über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt, oder einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Beauftragung eines überbetrieblichen betriebsärztlichen und/oder sicherheitstechnischen Dienstes,
Inanspruchnahme der Dienste eines Kompetenzzentrums (nur für Mitgliedsbetriebe der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der BG Handel und Warendistribution und der BG der Bauwirtschaft mit maximal zehn Beschäftigten).
Entscheidet sich der Unternehmer in Betrieben mit bis zu 30 bzw. 50 Beschäftigten für das sogenannte Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung), kann er eine Vielzahl der Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes selbst wahrnehmen. Bei Bedarf, insbesondere bei besonderen Anlässen, ist er jedoch verpflichtet, sich von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen zu lassen. In diesen Fällen wird das Unternehmen sich für die zweite und dritte Bestellvariante entscheiden.
Eine Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit muss immer, ab dem ersten Beschäftigten, erfolgen. Der Leistungsumfang hingegen, welcher mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart werden muss, variiert mit der Branche und der Anzahl der Mitarbeiter.
Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Arbeitgeber ab dem 1. Mitarbeiter sind gesetzlich zu Bestellung verpflichtet.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Arbeitsschutzorganisation im Betrieb. Maßgeblich ist hierfür das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Ziel des Gesetzes ist neben der Unfallverhütung die Gewährleistung eines präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat das Unternehmen (oder die Behörde, der Verein etc.) einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, die den Arbeitgeber, die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen soll.
Diese grundsätzliche Verpflichtung (Bestellpflicht) besteht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ab dem ersten Beschäftigten. Der daraus resultierende Umfang der verpflichtenden Unterstützung durch den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Leistungsumfang) steht in Abhängigkeit zur Betriebsgröße und der Branche. Die Differenzierung des Leistungsumfangs wird in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 vorgenommen. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist sozusagen die Gebrauchsanweisung für das Arbeitssicherheitsgesetz.
Der Arbeitgeber hat bei der Bestellung folgende Möglichkeiten:
Entscheidet sich der Unternehmer in Betrieben mit bis zu 30 bzw. 50 Beschäftigten für das sogenannte Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung), kann er eine Vielzahl der Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes selbst wahrnehmen. Bei Bedarf, insbesondere bei besonderen Anlässen, ist er jedoch verpflichtet, sich von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen zu lassen. In diesen Fällen wird das Unternehmen sich für die zweite und dritte Bestellvariante entscheiden.
Eine Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit muss immer, ab dem ersten Beschäftigten, erfolgen. Der Leistungsumfang hingegen, welcher mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart werden muss, variiert mit der Branche und der Anzahl der Mitarbeiter.