Gefährdungsbeurteilungen für Schwangere jetzt online erstellen
26.April2018
Erstellen Sie online eine Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz (2018) um festzustellen, ob ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere notwendig ist. Hierzu haben die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit von betriebsarzt.online spezielle Prüfkriterien für unsere Online-Gefährdungsbeurteilung entworfen.
Die Gefährdungsbeurteilung und das Festlegen voraussichtlicher Maßnahmen muss schon im Vorfeld erfolgen und nicht erst wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber mitteilt. Dies ist unabhängig davon, ob an einem Arbeitsplatz oder mit der Tätigkeit derzeit Mitarbeiterinnen beschäftigt werden (§ 10 MuSchG).
Fehlende Gefährdungsbeurteilung ist eine Ordnungswidrigkeit – hohe Bußgelder drohen
Ab 2019 handelt es sich bei einer fehlenden, nicht richtigen oder nicht rechtzeitig erstellten Gefährdungsbeurteilung sogar um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 € belegt werden kann. Lässt ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin trotz ersichtlichem Beschäftigungsverbot arbeiten, drohen schon heute bis zu 30.000 € Bußgeld.
Umgekehrt kann ein unberechtigtes Beschäftigungsverbot die Sozialversichungsträger und die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen. Den finanzielle Interessen der Mitarbeiterin oder anderer Beteiligter dürfen nicht dazu führen, dass ein Beschäftigungsverbot vom Arzt attestiert oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können sich nach § 278 Strafgesetzbuch bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben (Erschleichen von Sozialleistungen).
Die Freischaltung zur Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen kostet einmalig € 49,- (inkl. USt). Bei Interesse senden Sie uns eine E-Mail.
Gefährdungsbeurteilungen für Schwangere jetzt online erstellen
Erstellen Sie online eine Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz (2018) um festzustellen, ob ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere notwendig ist. Hierzu haben die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit von betriebsarzt.online spezielle Prüfkriterien für unsere Online-Gefährdungsbeurteilung entworfen.
Die Gefährdungsbeurteilung und das Festlegen voraussichtlicher Maßnahmen muss schon im Vorfeld erfolgen und nicht erst wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber mitteilt. Dies ist unabhängig davon, ob an einem Arbeitsplatz oder mit der Tätigkeit derzeit Mitarbeiterinnen beschäftigt werden (§ 10 MuSchG).
Fehlende Gefährdungsbeurteilung ist eine Ordnungswidrigkeit – hohe Bußgelder drohen
Ab 2019 handelt es sich bei einer fehlenden, nicht richtigen oder nicht rechtzeitig erstellten Gefährdungsbeurteilung sogar um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 € belegt werden kann. Lässt ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin trotz ersichtlichem Beschäftigungsverbot arbeiten, drohen schon heute bis zu 30.000 € Bußgeld.
Umgekehrt kann ein unberechtigtes Beschäftigungsverbot die Sozialversichungsträger und die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen. Den finanzielle Interessen der Mitarbeiterin oder anderer Beteiligter dürfen nicht dazu führen, dass ein Beschäftigungsverbot vom Arzt attestiert oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können sich nach § 278 Strafgesetzbuch bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben (Erschleichen von Sozialleistungen).
Die Freischaltung zur Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen kostet einmalig € 49,- (inkl. USt). Bei Interesse senden Sie uns eine E-Mail.